Ein Versicherungsmakler ist der Beauftragte des Kunden: Er benötigt eine eigene Erlaubnis nach §34d Abs. 1 GewO, steht unter IHK-Aufsicht und muss seinen Rat auf eine ausreichende Zahl von Versicherern am Markt stützen (§60 VVG). Ein gebundener Versicherungsvertreter ist der Beauftragte eines Versicherers: Er darf nach §34d Abs. 7 GewO ohne eigene Erlaubnis vermitteln, weil die Gesellschaft, für die er ausschließlich tätig ist, die Verantwortung für ihn übernimmt. Der Bundesgerichtshof hat die Rolle des Maklers bereits 1985 in einer Grundsatzentscheidung geprägt: Der Makler ist der treuhänderähnliche Sachwalter des Kunden — er steht rechtlich in Ihrem Lager, der Vertreter im Lager seiner Gesellschaft.
Bei der Vergütung sind sich beide Wege ähnlicher, als viele denken: Der Makler erhält eine Courtage, der Vertreter eine Provision — beides zahlt der Versicherer, beides ist in die Versicherungsprämie einkalkuliert. Für Sie kostet die Beratung in beiden Fällen keinen direkten Cent; der Unterschied liegt nicht im Preis, sondern in der Auswahl und in der Frage, wessen Interessen der Berater vertritt. Team Dewein arbeitet seit 2008 als ungebundenes Maklerbüro in Elchingen bei Ulm — mit Zugriff auf über 250 Gesellschaften und den gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflichten des Maklers. Und weil Fairness zur Beratung gehört: Es gibt Situationen, in denen ein guter Vertreter die passende Wahl sein kann. Auch die zeigen wir Ihnen weiter unten.