PKV 2026: Voraussetzungen und Zugang in Ulm & Neu-Ulm
Kurzantwort: Angestellte können 2026 in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 77.400 Euro überschreitet – und zwar mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grenze überschritten wird, sofern das Entgelt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt. Für Selbstständige, Freiberufler und Beamte ist die Einkommensgrenze nicht das entscheidende Zugangskriterium. Ob Versicherungsfreiheit besteht, hängt vom jeweiligen Status und möglichen Sonderregelungen ab. Die besondere Grenze von 69.750 Euro gilt nur für einen eng begrenzten Personenkreis.
Dieser Beitrag behandelt die Voraussetzungen und den Zugang zur PKV im Jahr 2026. Ob sich die PKV für Sie lohnt, besprechen wir im Schwesterartikel PKV oder GKV? Entscheidungshilfe für Ulm und Neu-Ulm.
Die Versicherungspflichtgrenze 2026
Die Bundesregierung legt die Rechengrößen der Sozialversicherung jährlich fest. Für 2026 gilt:
| Rechengröße 2026 | jährlich | monatlich |
|---|---|---|
| Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) | 77.400 € | 6.450 € |
| Besondere JAEG (nur Bestandsfälle, siehe unten) | 69.750 € | 5.812,50 € |
| Beitragsbemessungsgrenze Kranken-/Pflegeversicherung | 69.750 € | 5.812,50 € |
Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zählen das Bruttogehalt sowie regelmäßig gezahlte Sonderzahlungen wie ein vertraglich zugesagtes Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Unregelmäßige Zahlungen, Überstundenvergütungen und Familienzuschläge bleiben außer Betracht.
Die besondere Grenze von 69.750 Euro
Die niedrigere besondere JAEG gilt ausschließlich für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damaligen Grenze versicherungsfrei und zu diesem Zeitpunkt in einer substitutiven privaten Krankenversicherung versichert waren (§ 6 Abs. 7 SGB V). Für alle anderen Angestellten – also auch für Berufseinsteiger und heutige Wechselinteressierte – ist die allgemeine Grenze von 77.400 Euro maßgeblich.
Wann der Wechsel wirksam wird
Ein Gehaltssprung allein öffnet die PKV nicht sofort. Nach § 6 Abs. 4 SGB V endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grenze überschritten wird – vorausgesetzt, das regelmäßige Entgelt übersteigt auch die ab Beginn des nächsten Jahres geltende Grenze. Wer neu eine Beschäftigung mit einem Entgelt oberhalb der JAEG aufnimmt, ist dagegen von Beginn an versicherungsfrei.
- Beispiel: Ein Gehalt steigt im Mai 2026 dauerhaft auf 80.000 Euro. Versicherungsfreiheit besteht ab 1. Januar 2027, sofern 80.000 Euro auch über der JAEG 2027 liegen.
- Nach Ende der Versicherungspflicht können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse den Austritt erklären; sonst bleiben Sie freiwilliges Mitglied der GKV.
Zugang ohne Einkommensgrenze
- Selbstständige und Freiberufler sind grundsätzlich nicht versicherungspflichtig und können unabhängig vom Einkommen eine PKV wählen.
- Beamtinnen und Beamte erhalten Beihilfe und versichern den verbleibenden Anteil meist über einen Beihilfetarif.
- Studierende können sich zu Studienbeginn von der Versicherungspflicht befreien lassen; die Befreiung gilt für die gesamte Studiendauer.
In allen Fällen prüft der Versicherer den Gesundheitszustand individuell. Ob und zu welchen Bedingungen ein Antrag angenommen wird, lässt sich vorab nicht pauschal zusagen – eine anonymisierte Risikovoranfrage bei mehreren Anbietern schafft hier Klarheit, ohne dass ein Antrag gestellt wird.
Bereits privat versichert: Tarifwechsel nach § 204 VVG
Wer schon privat versichert ist, hat nach § 204 VVG das Recht, beim eigenen Versicherer in einen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln. Erworbene Rechte und die Alterungsrückstellung werden angerechnet. Zu unterscheiden ist:
- Gleiche oder geringere Leistungen: keine erneute Gesundheitsprüfung.
- Mehrleistungen im Zieltarif: Der Versicherer darf dafür einen Risikozuschlag, eine Wartezeit oder einen Leistungsausschluss verlangen; diesen kann man durch Verzicht auf die Mehrleistung vermeiden.
- Wechsel zu einem anderen Versicherer: Die Alterungsrückstellung wird nur im Umfang des Basistarifs übertragen (bei Verträgen ab 2009); der Rest bleibt zurück.
Ob ein Tarifwechsel Beiträge senkt, hängt vom Einzelfall ab; eine Ersparnis lässt sich nicht pauschal versprechen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Versicherungspflichtgrenze 2026?
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt 2026 77.400 Euro im Jahr bzw. 6.450 Euro im Monat.
Für wen gilt die Grenze von 69.750 Euro?
Nur für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 bereits versicherungsfrei und privat krankenversichert waren. Für alle anderen gilt 77.400 Euro.
Kann ich sofort nach einer Gehaltserhöhung wechseln?
In der Regel nicht. Die Versicherungspflicht endet erst mit Ablauf des Kalenderjahres und nur, wenn das Entgelt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt.
Kann ich später in die GKV zurück?
Eine Rückkehr kann möglich werden, wenn erstmals oder erneut eine Versicherungspflicht in der GKV entsteht, zum Beispiel durch eine entsprechend versicherungspflichtige Beschäftigung. § 6 Abs. 3a SGB V schließt diese Versicherungspflicht grundsätzlich aus, wenn alle drei Voraussetzungen zusammen vorliegen: Das 55. Lebensjahr ist vollendet, in den letzten fünf Jahren bestand keine gesetzliche Krankenversicherung und mindestens die Hälfte dieser Zeit bestand Versicherungsfreiheit, eine Befreiung oder eine hauptberufliche Selbstständigkeit. Ob eine Rückkehr im Einzelfall möglich ist, sollte die Krankenkasse prüfen.
Quellen und redaktioneller Stand
- Bundesministerium für Gesundheit: Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung und Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026; Wechsel zwischen GKV und PKV
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit
- § 204 VVG – Tarifwechsel
Autor: Thomas Dewein, Fachwirt für Versicherungen und Finanzen (IHK). Redaktioneller Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.
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Über den Autor
Thomas Dewein
Fachwirt für Versicherungen & Finanzen (IHK Ulm) · DVA-zertifiziert
Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO · Vermittlerregister-Nr. D-BEIE-KKYNN-52 (Registerabfrage)
Seit über 18 Jahren Versicherungsmakler mit freier Anbieterauswahl in der Region Ulm. Thomas Dewein vergleicht über 250 Versicherer und berät Privat- wie Gewerbekunden persönlich.
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