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Vorsorge
22. August 202612 Min. LesezeitVersicherungsmakler Team-Dewein

Risikolebensversicherung über Kreuz: Steuern sparen

Die Steuerfalle bei der Risikolebensversicherung: Warum der Standardvertrag oft teuer wird

Beim Abschluss einer Risikolebensversicherung steht der Gedanke an den Schutz der Hinterbliebenen im Vordergrund. Oft wird jedoch übersehen, dass im Leistungsfall das Finanzamt Zugriff auf die Auszahlungssumme verlangen kann. Während Ehepartner und eingetragene Lebenspartner von einem hohen Erbschaftsteuerfreibetrag in Höhe von 500.000 Euro profitieren, beträgt dieser Freibetrag bei unverheirateten Partnern lediglich 20.000 Euro. Jeder darüber hinausgehende Euro unterliegt in der Steuerklasse III Steuersätzen zwischen 30 und 50 Prozent.

Wird die Auszahlung einer Versicherungssumme von beispielsweise 300.000 Euro fällig, fordert das Finanzamt ohne entsprechende Vertragsgestaltung rasch fünfstellige Steuerbeträge ein. Durch eine präzise Konfiguration der Vertragsparteien – die sogenannte Über-Kreuz-Versicherung – lässt sich diese Steuerpflicht legal und vollständig umgehen. Als Versicherungsmakler mit freier Anbieterauswahl prüfen wir regelmäßig bestehende Verträge auf diese steuerliche Schwachstelle.

Wie funktioniert die Über-Kreuz-Versicherung?

Um die steuerliche Belastung zu vermeiden, muss verstanden werden, wann Erbschaftsteuer anfällt. Erbschaftsteuer fällt grundsätzlich dann an, wenn ein Vermögenswert aus dem Nachlass einer verstorbenen Person auf eine andere Person übergeht. Bei einer unpassend aufgesetzten Risikolebensversicherung ist der Erblasser gleichzeitig der Versicherungsnehmer und die versicherte Person, während der Partner lediglich als Bezugsberechtigter eingetragen ist. Aus steuerlicher Sicht schenkt oder vererbt der Verstorbene dem Begünstigten den Leistungsanspruch.

Die Lösung besteht darin, dass jeder Partner einen eigenen Vertrag abschließt, bei dem er selbst Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter ist, während der andere Partner als versicherte Person eingetragen wird. Stirbt die versicherte Person, erhält der Versicherungsnehmer die Leistung aus dem eigenen Vertrag. Da es sich um eine Leistung aus dem eigenen Vertrag handelt und kein Geld vererbt wird, fällt weder Erbschaft- noch Einkommensteuer an.

VertragsbestandteilKlassischer VertragÜber-Kreuz-Vertrag (Partner A)Über-Kreuz-Vertrag (Partner B)
VersicherungsnehmerPartner APartner APartner B
Versicherte PersonPartner APartner BPartner A
BezugsberechtigterPartner BPartner APartner B
BeitragszahlerPartner APartner A (eigenes Konto)Partner B (eigenes Konto)
Steuerstatus der AuszahlungErbschaftsteuerpflichtigVollständig steuerfreiVollständig steuerfrei

Vergleich: Verbundene Leben vs. Über-Kreuz-Verträge

Häufig wird Paaren eine sogenannte Versicherung auf verbundene Leben angeboten. Dabei wird ein einzelner Vertrag für zwei Personen geschlossen. Stirbt ein Partner, wird die Versicherungssumme ausgezahlt und der Vertrag erlischt. Dieser Tariftyp birgt jedoch zwei gravierende Nachteile:

  • Steuerliche Nachteile für unverheiratete Paare: Auch hier greift die Erbschaftsteuer, da das Geld als Erwerb von Todes wegen gewertet wird.
  • Erlöschen des Schutzes: Verstirbt einer der Partner, endet der Vertrag. Der überlebende Partner steht anschließend ohne eigenen Schutz für verbleibende Kinder da und muss im höheren Alter mit neuen Gesundheitsfragen einen Neuvertrag abschließen.
  • Keine getrennten Summen: Verunglücken beide Partner gleichzeitig, zahlt der verbundene Vertrag die vereinbarte Summe nur ein einziges Mal aus. Bei zwei getrennten Über-Kreuz-Policen kommt die doppelte Gesamtsumme zur Auszahlung, was insbesondere der Versorgung verwaister Kinder zugutekommt.

Während unser Grundlagenratgeber zur Risikolebensversicherung in Ulm und Neu-Ulm die generellen Tarifvarianten und Absicherungshöhen für Familien thematisiert, erfordert die steuerliche Absicherung von Paaren ohne Trauschein zwingend die Prüfung zweier separater Policen.

Typische Fehlerquellen bei Über-Kreuz-Policen

Selbst wenn die Rollen von Versicherungsnehmer und versicherter Person richtig zugeordnet sind, führen Formfehler in der Praxis gelegentlich dazu, dass das Finanzamt eine Schenkung unter Lebenden vermutet. Folgende Aspekte müssen strikt beachtet werden:

1. Das richtige Zahlungskonto wählen

Die Beiträge für den Vertrag von Partner A müssen zwingend von dessen persönlichem Girokonto abgebucht werden. Zahlt Partner B die Beiträge für den Vertrag von Partner A von seinem Konto oder von einem Gemeinschaftskonto, kann das Finanzamt dies als laufende Schenkung werten. Im Leistungsfall drohen dadurch langwierige Nachfragen der Finanzbehörden.

2. Anpassung bei Trennung oder Scheidung

Da Partner A der Eigentümer des Vertrages auf das Leben von Partner B ist, kann dieser Vertrag bei einer Trennung nicht einfach vom Ex-Partner übernommen werden, ohne den Versicherer einzubinden. Es bedarf einer schriftlichen Übertragung des Vertrages (Vertragsparteienwechsel), damit der Schutz nicht gegen den Willen der versicherten Person fortgeführt wird.

3. Dynamiken und Erhöhungsoptionen synchronisieren

Werden Nachversicherungsgarantien oder Beitragsdynamiken genutzt, sollten beide Verträge regelmäßig aufeinander abgestimmt werden, damit im Zeitverlauf keine ungleichen Absicherungshöhen entstehen.

Absicherung von Geschäftspartnern und Gesellschaftern (Keyperson-Schutz)

Nicht nur im privaten Umfeld, sondern auch in Unternehmen ist die Über-Kreuz-Struktur das zentrale Werkzeug zur Risikominimierung. Fällt ein geschäftsführender Gesellschafter oder eine Schlüsselperson (Keyperson) plötzlich aus, stehen Unternehmen vor erheblichen Herausforderungen:

  • Bestehende Betriebskredite werden von Banken fällig gestellt oder nachbesichert.
  • Umsätze brechen kurzfristig weg, während Fixkosten weiterlaufen.
  • Erbengemeinschaften treten in die Gesellschaft ein und verlangen Abfindungen für Gesellschaftsanteile.

Über eine Keyperson-Versicherung schließt das Unternehmen eine Risikolebensversicherung auf das Leben des Gesellschafters oder Geschäftsführers ab. Das Unternehmen fungiert als Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter. Im Todesfall fließt die Liquidität steuerneutral in das Unternehmen, um Kredite zu tilgen, den Betrieb zu stabilisieren oder Erben rechtssicher auszuzahlen, ohne dass das operative Geschäft liquidiert werden muss.

Praxisbeispiel: Steuerberechnung für ein unverheiratetes Paar

Ein Paar aus Elchingen hat ein gemeinsames Haus gebaut. Das noch offene Darlehen beträgt 400.000 Euro. Um die monatlichen Zins- und Tilgungsraten im Ernstfall allein tragen zu können, sichern sich beide Partner mit einer Versicherungssumme von jeweils 400.000 Euro ab.

Szenario A: Standardvertrag (Versicherungsnehmer = Versicherte Person)

Partner A stirbt. Partner B erhält als Bezugsberechtigter 400.000 Euro ausgezahlt. Da beide nicht verheiratet sind, greift der Freibetrag von lediglich 20.000 Euro. Zu versteuern sind 380.000 Euro in Steuerklasse III mit einem Steuersatz von 30 Prozent. Die fällige Erbschaftsteuer beträgt 114.000 Euro. Partner B verbleiben somit lediglich 286.000 Euro zur Tilgung des Kredits.

Szenario B: Über-Kreuz-Konstruktion

Partner B ist Versicherungsnehmer und Beitragszahler des Vertrags auf das Leben von Partner A. Nach dem Versterben von Partner A erhält Partner B die Auszahlung von 400.000 Euro direkt als Versicherungsleistung aus dem eigenen Vertrag. Die Erbschaftsteuer beträgt 0 Euro. Die Summe steht in voller Höhe zur Ablösung der Immobilienfinanzierung zur Verfügung.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Die Wahl des richtigen Tarifs ist bei einer Risikolebensversicherung nur der erste Schritt. Die juristische und steuerliche Ausgestaltung der Vertragsparteien entscheidet darüber, ob die vereinbarte Summe im Ernstfall ungekürzt bei den Hinterbliebenen ankommt. Insbesondere für unverheiratete Paare, Patchwork-Konstellationen und Gesellschafter ist die Über-Kreuz-Absicherung unverzichtbar.

Bevor ein Antrag gestellt wird, sollten gesundheitliche Angaben über eine anonyme Risikovoranfrage eingeholt werden, um Risikozuschläge oder Ablehnungen vorab neutral zu prüfen. Die professionelle Konfiguration beider Verträge stellt sicher, dass Formalien bezüglich Kontoführung und Bezugsrechten fehlerfrei eingehalten werden.

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Über den Autor

Versicherungsmakler Team-Dewein

Versicherungsmakler Team-Dewein

Fachwirt für Versicherungen & Finanzen (IHK Ulm) · DVA-zertifiziert

Seit über 18 Jahren Versicherungsmakler mit freier Anbieterauswahl in der Region Ulm. Thomas Dewein vergleicht über 250 Versicherer und berät Privat- wie Gewerbekunden persönlich.

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