Geregelt ist der Tarifwechsel in §204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Der Paragraf räumt jedem privat krankenversicherten Menschen einen Anspruch ein, in jeden anderen Tarif desselben Versicherers mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln. Die über Jahre angesparten Alterungsrückstellungen werden dabei vollständig auf den neuen Tarif angerechnet — sie sind nicht „weg", sondern arbeiten im neuen Tarif weiter.
Wichtig ist die Abgrenzung zu zwei anderen Optionen: Beim Versichererwechsel wechseln Sie das Unternehmen — Sie nehmen aber nur den gesetzlich vorgeschriebenen Übertragungswert mit und durchlaufen eine neue Gesundheitsprüfung. Die Rückkehr in die GKV ist regulär nur unter 55 Jahren und unter engen Voraussetzungen (Pflichtversicherung, Familienversicherung) möglich. Der §204-Wechsel ist deshalb in den meisten Fällen der schnellste und risikoärmste Hebel, um eine Beitragserhöhung abzufedern.
Der Versicherer ist gemäß §204 Abs. 1 Nr. 2 VVG auskunftspflichtig: Auf Anfrage muss er Ihnen alle Tarife nennen, in die Sie wechseln können. In der Praxis erhalten Versicherte oft nur zwei oder drei vorgeschlagene Tarife — selten den wirtschaftlich besten. Genau hier setzt eine spezialisierte Beratung an: Wir prüfen das gesamte Tarifwerk Ihres Versicherers und vergleichen Leistung, Selbstbehalt und Beitrag systematisch.