Jeder gesetzlich Versicherte hat das Recht, seine Krankenkasse zu wechseln. Seit 2021 gilt eine reduzierte Mindestbindungsfrist von 12 Monaten und eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende. Wer Mitte Januar kündigt, ist also zum 31. März in der alten Kasse, ab dem 1. April in der neuen. Bei einem Sonderkündigungsrecht (Zusatzbeitragserhöhung) entfällt die Bindungsfrist sogar komplett.
Der Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse bringt finanziell vor allem dann etwas, wenn Ihre aktuelle Kasse einen hohen Zusatzbeitrag erhebt. Der allgemeine Beitrag (14,6 %) ist bei allen Kassen identisch, lediglich der Zusatzbeitrag schwankt 2026 zwischen 1,7 % und 3,4 %. Bei einem Bruttoeinkommen von 60.000 €/Jahr macht ein um 1 Prozentpunkt höherer Zusatzbeitrag rund 300 € im Jahr aus — zur Hälfte vom Arbeitnehmer zu tragen, also rund 150 € jährliche Ersparnis durch Wechsel zur günstigeren Kasse.
Beim Wechsel selbst übernimmt die neue Krankenkasse alles: Sie kündigen nicht selbst bei der alten Kasse, sondern unterschreiben den Aufnahmeantrag bei der neuen Kasse. Diese kümmert sich um die Kündigung und meldet den Wechsel bei Ihrem Arbeitgeber. Sie selbst informieren nur Ihren Arbeitgeber (Personalabteilung). Es entstehen keinerlei Lücken im Versicherungsschutz.
Wichtig: Der Wechsel der Krankenkasse hat keinen Einfluss auf Ihre Leistungsansprüche bei laufenden Behandlungen. Bestehende Genehmigungen für Reha, Heilmittel oder Hilfsmittel werden in voller Höhe übernommen. Auch laufende Therapien müssen nicht abgebrochen oder neu beantragt werden. Lediglich der elektronische Versichertenstammdatensatz wird übertragen.