Der Grad der Berufsunfähigkeit (BU-Grad) gibt prozentual an, wie stark Ihre Fähigkeit eingeschränkt ist, Ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben. Laut § 172 Abs. 2 VVG liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte 'außerstande ist, seinen Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, ganz oder teilweise auszuüben'. Die meisten BU-Tarife setzen einen Grad von mindestens 50 % voraus, damit die volle BU-Rente fließt.
Anders als bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI) wird beim BU-Grad nicht die generelle Erwerbsfähigkeit beurteilt, sondern ausschließlich die Fähigkeit zur Ausübung des konkret zuletzt ausgeübten Berufs. Das ist ein entscheidender Vorteil: Ein Chirurg, dessen Hand zittert, kann seinen Beruf nicht mehr ausüben — auch wenn er theoretisch noch als Pförtner arbeiten könnte. Bei der gesetzlichen EM-Rente würde diese 'Restleistungsfähigkeit' angerechnet, bei der privaten BU nicht (sofern keine 'abstrakte Verweisung' im Tarif vereinbart ist).
Der BU-Grad wird in der Regel durch ein medizinisches Gutachten festgestellt — meist beauftragt der Versicherer einen unabhängigen Arzt. Geprüft wird, welche Tätigkeiten Ihres konkreten Berufsbildes Sie noch ausüben können (zeitlich und qualitativ). Dabei kommen sowohl eine Stundenzählung (wie viele Stunden täglich) als auch eine Tätigkeitsanalyse (welche einzelnen Aufgaben sind betroffen) zum Einsatz. Liegt das Ergebnis bei 50 % oder mehr, fließt die volle BU-Rente — nicht etwa anteilig.
Wichtig: Die Prognose muss mindestens 6 Monate andauernde Berufsunfähigkeit erwarten lassen. Eine kurzfristige Krankheit reicht nicht aus. Bei vielen Versicherern reicht es jedoch, wenn nach 6 Monaten ununterbrochener BU rückwirkend Leistungen gezahlt werden ('rückwirkende Leistungspflicht'). Bei Tarifen mit AU-Klausel (Arbeitsunfähigkeitsklausel) wird sogar schon bei länger als 6 Monaten andauernder Arbeitsunfähigkeit gezahlt — unabhängig vom BU-Grad.