Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Einkommensgrenze, bis zu der Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Einkommen oberhalb dieser Grenze wird nicht mehr für die Beitragsberechnung herangezogen.
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) wird jährlich von der Bundesregierung angepasst und ist ein zentrales Element des deutschen Sozialversicherungssystems. Sie legt fest, bis zu welchem Bruttogehalt Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erhoben werden. Verdient jemand mehr als die BBG, zahlt er auf den übersteigenden Betrag keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge.
Für die gesetzliche Krankenversicherung liegt die BBG 2026 bei 66.150 Euro jährlich (5.512,50 Euro monatlich). Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten höhere Werte. Die BBG ist nicht zu verwechseln mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze), die bestimmt, ab wann Angestellte in die private Krankenversicherung wechseln dürfen.
Für Versicherungsmakler ist die BBG relevant, weil sie die Höhe der GKV-Beiträge begrenzt und somit den Vergleich zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung beeinflusst.
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