Zum Hauptinhalt springen
PKV-RATGEBER

PKV: Makler oder Vertreter — wer berät Sie wie?

Beide Wege sind legitim. Aber sie unterscheiden sich in Beratungsgrundlage, rechtlicher Stellung und Betreuung — gerade bei einer Entscheidung fürs Leben.

Bei kaum einer Versicherung wiegt die Wahl des Beraters so schwer wie bei der privaten Krankenversicherung: Der Vertrag läuft im Regelfall Jahrzehnte, ein späterer Anbieterwechsel kostet Alterungsrückstellungen. Ein Versicherungsvertreter vermittelt die Tarife seiner Gesellschaft und kennt sie meist sehr genau; ein Versicherungsmakler vergleicht den Markt und ist rechtlich dem Kundeninteresse verpflichtet. Kein Bashing, sondern Einordnung: Wir erklären sachlich, wie sich die Vertriebswege unterscheiden, wer wofür haftet — und woran Sie in jedem Beratungsgespräch eine saubere PKV-Beratung erkennen.

4.8/5— 127+ Bewertungen
§93 HGBMakler = Sachwalter des Kunden (BGH-Rechtsprechung)
§60 VVGregelt die Beratungsgrundlage jedes Vermittlers
250+Gesellschaften in unserem Marktvergleich
Seit 2008in der Versicherungsbranche

Themen-Cluster & interne Suche

Wissen

Der rechtliche Unterschied — und warum er bei der PKV zählt

Ein Versicherungsvertreter ist von einer oder mehreren Gesellschaften damit betraut, deren Produkte zu vermitteln (§§84, 92 HGB) — er steht rechtlich im Lager des Versicherers. Das ist kein Makel: Ein guter Ausschließlichkeitsvertreter kennt die Tarife seines Hauses bis ins Detail. Seine Beratungsgrundlage ist aber systembedingt begrenzt — er kann und darf Ihnen nur anbieten, was sein Haus im Regal hat. Ein Versicherungsmakler nach §93 HGB steht dagegen auf Ihrer Seite: Der Bundesgerichtshof bezeichnet ihn in ständiger Rechtsprechung als 'Sachwalter des Kunden' — mit der Pflicht, seiner Empfehlung eine hinreichende Zahl von Versicherern und Tarifen zugrunde zu legen (§60 VVG).

Bei einer Hausratversicherung ist dieser Unterschied verschmerzbar — bei der PKV nicht. Denn hier unterscheiden sich die Gesellschaften erheblich in Leistungsniveau, Kalkulation, Anpassungshistorie und Annahmepolitik bei Vorerkrankungen. Wer nur eine Gesellschaft sieht, sieht nicht, ob eine andere denselben Schutz stabiler kalkuliert oder eine Vorerkrankung ohne Zuschlag annimmt. Dazu kommt die Zeit nach dem Abschluss: Steigt der Beitrag, prüft der Makler als Ihr Sachwalter den internen Tarifwechsel nach §204 VVG und den Markt — der Vertreter kann nur innerhalb seines Hauses agieren. Beide Vermittlertypen müssen Sie übrigens beraten, die Beratung dokumentieren und haften für Falschberatung (§§61, 63 VVG); die Erstinformation vor dem Gespräch sagt Ihnen, wen Sie vor sich haben.

Leistungsübersicht

Leistungen

Woran Sie eine saubere PKV-Beratung erkennen — egal bei wem

01

Erstinformation und Status

Jeder Vermittler muss vor der Beratung offenlegen, ob er Makler oder Vertreter ist — inklusive Registernummer im Vermittlerregister (register.vermittlerregister.info). Fehlt die Erstinformation, ist das ein Warnsignal.

02

Offengelegte Beratungsgrundlage

§60 VVG verpflichtet zur Angabe, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage die Empfehlung beruht. Fragen Sie konkret: Wie viele Gesellschaften wurden verglichen — und welche?

03

Dokumentierte Beratung

Wünsche, Bedarf und die Gründe der Empfehlung müssen schriftlich dokumentiert werden (§§61, 62 VVG). Diese Dokumentation ist im Streitfall Ihr wichtigstes Beweismittel.

04

Umgang mit Gesundheitsfragen

Seriöse Beratung nimmt die vorvertragliche Anzeigepflicht (§19 VVG) ernst: Gesundheitsfragen vollständig beantworten, bei Vorerkrankungen anonyme Risikovoranfrage statt 'das lassen wir weg'.

05

Haftung für Falschberatung

Bei schuldhafter Falschberatung besteht Schadensersatzpflicht (§63 VVG) — beim Vertreter haftet regelmäßig auch die Gesellschaft, der Makler haftet selbst und ist dafür pflichtversichert.

06

Betreuung nach dem Abschluss

Die PKV braucht laufende Pflege: Beitragsanpassungen einordnen, §204-Tarifwechsel prüfen, Leistungsfälle begleiten. Klären Sie vor Abschluss, wer das über Jahrzehnte leistet.

250+ GesellschaftenKostenlos & unverbindlich

Ihr Schutz — mit freier Anbieterauswahl beraten

Wir vergleichen über 250 Gesellschaften und finden den Tarif, der wirklich zu Ihnen passt — transparent, unverbindlich und kostenfrei.

Zielgruppen

Welcher Weg passt zu welcher Situation?

Sie sind bereits auf eine Gesellschaft festgelegt

Wenn Sie sich — etwa nach eigener Recherche — sicher für eine bestimmte Gesellschaft entschieden haben, ist der Vertreter dieses Hauses ein legitimer Ansprechpartner mit tiefer Tarifkenntnis. Ein vorgelagerter Marktvergleich stellt allerdings sicher, dass die Festlegung auch objektiv trägt.

Angestellte und Selbstständige vor der PKV-Entscheidung

Wer noch offen ist, profitiert vom Maklerweg am stärksten: Marktvergleich über 250+ Gesellschaften, ehrliche GKV-oder-PKV-Abwägung und anonyme Risikovoranfrage bei Vorerkrankungen — bevor irgendwo ein Antrag gestellt wird.

Beamte und Beamtenanwärter

Beihilfetarife unterscheiden sich zwischen den Gesellschaften deutlich — in Leistung, Anwärterkonditionen und Beitragsstabilität. Da fast jede Gesellschaft eigene Beihilfelinien führt, zeigt erst der Vergleich, welche zur Beihilfequote Ihres Dienstherrn passt.

PKV-Bestandskunden mit steigenden Beiträgen

Hier zeigt sich der Unterschied am deutlichsten: Der Vertreter kann Alternativen seines Hauses anbieten, der Makler prüft zusätzlich neutral, ob der §204-Tarifwechsel oder eine andere Option objektiv am besten ist — ohne Interesse an einem bestimmten Ergebnis.

Kosten & Preise

Kosten

Kostet der Makler mehr als der Vertreter?

Ihr Tarifbeitrag
identisch
Vergütung Makler (Courtage)
zahlt der Versicherer
Vergütung Vertreter (Provision)
zahlt der Versicherer
Stornohaftung (§49 VAG)
5 Jahre
Alternative: Versicherungsberater
Honorar statt Courtage

In der substitutiven Krankenversicherung ist die Abschlussvergütung für alle Vermittler gesetzlich gedeckelt (§50 VAG: 3 % bzw. 3,3 % der Bruttobeitragssumme, entspricht 9 bzw. 9,9 Monatsbeiträgen) und mit fünf Jahren Stornohaftung verbunden (§49 VAG). Der Makler ist für Sie also nicht teurer als der Vertreter — der Unterschied liegt in der Beratungsgrundlage, nicht im Preis.

Checkliste

Ihre Prüfliste vor jedem PKV-Beratungsgespräch

Erstinformation geben lassen: Makler oder Vertreter? Registernummer notieren
Beratungsgrundlage erfragen: Wie viele Gesellschaften fließen in den Vergleich ein?
Bei Vorerkrankungen: Wird eine anonyme Risikovoranfrage angeboten?
Beitragsverlauf und Anpassungshistorie des empfohlenen Tarifs zeigen lassen — nicht nur den Einstiegsbeitrag
Beratungsdokumentation aushändigen lassen und lesen, bevor Sie unterschreiben
Klären, wer den Vertrag langfristig betreut — auch bei Beitragserhöhungen und im Leistungsfall
Nie unter Zeitdruck unterschreiben: Eine PKV-Entscheidung verträgt eine Nacht Bedenkzeit
Vergleich

Makler und Vertreter im PKV-Vergleich

Beide Vertriebswege sind gesetzlich geregelt und legitim — die Unterschiede liegen in Beratungsgrundlage, rechtlicher Stellung und Betreuungsspielraum.

KriteriumVersicherungsvertreterVersicherungsmakler
Rechtliche StellungVermittelt im Auftrag der Gesellschaft (§§84, 92 HGB) — steht im Lager des Versicherers.Sachwalter des Kunden (§93 HGB, ständige BGH-Rechtsprechung) — vertraglich Ihrem Interesse verpflichtet.
Beratungsgrundlage (§60 VVG)Tarife der eigenen Gesellschaft (Ausschließlichkeit) bzw. weniger Häuser (Mehrfachagent).Muss eine hinreichende Zahl von Versicherern und Tarifen zugrunde legen — bei uns 250+ Gesellschaften.
StärkeSehr tiefe Kenntnis der eigenen Tarifwelt, direkte Hausprozesse.Marktüberblick, Auswahl nach objektiven Kriterien, anonyme Voranfrage bei mehreren Häusern.
Bei BeitragserhöhungenKann Alternativen innerhalb des eigenen Hauses anbieten.Prüft §204-Tarifwechsel und den Markt — ohne Bindung an ein Ergebnis.
Haftung bei FalschberatungSchadensersatz nach §63 VVG; regelmäßig haftet (auch) die Gesellschaft.Haftet selbst nach §63 VVG — mit gesetzlich vorgeschriebener Vermögensschadenhaftpflicht.
Kosten für SieProvision im Beitrag einkalkuliert.Courtage im Beitrag einkalkuliert — Beitrag identisch.

Für beide gilt: Beratungs- und Dokumentationspflicht (§§61, 62 VVG) sowie der Provisionsdeckel der PKV (§50 VAG).

FAQ

Häufige Fragen

Der Vertreter vermittelt im Auftrag einer Gesellschaft (§§84, 92 HGB) und bietet deren Tarife an — er steht rechtlich im Lager des Versicherers. Der Makler (§93 HGB) wird von Ihnen beauftragt, gilt nach ständiger BGH-Rechtsprechung als Sachwalter des Kunden und muss seiner Empfehlung eine hinreichende Markt- und Tarifauswahl zugrunde legen (§60 VVG). Bei der PKV mit ihren großen Unterschieden zwischen den Gesellschaften wiegt diese Beratungsgrundlage besonders schwer.
Nein. Der Tarifbeitrag ist identisch, egal über welchen Vertriebsweg Sie abschließen — die Vermittlervergütung ist bei allen Wegen in die Beiträge einkalkuliert und in der PKV für alle Vermittler gleichermaßen gesetzlich gedeckelt (§50 VAG), verbunden mit fünf Jahren Stornohaftung (§49 VAG). Sie zahlen beim Makler also denselben Beitrag, erhalten aber einen Marktvergleich statt der Auswahl eines einzelnen Hauses.
Der Bundesgerichtshof beschreibt den Versicherungsmakler in ständiger Rechtsprechung als Sachwalter des Kunden: Er schuldet Ihnen — nicht dem Versicherer — Bedarfsermittlung, Marktuntersuchung und eine Empfehlung in Ihrem Interesse. Verletzt er diese Pflichten schuldhaft, haftet er auf Schadensersatz (§63 VVG) und muss dafür eine Vermögensschadenhaftpflicht vorhalten. Für Sie heißt das: ein rechtlich abgesicherter Anspruch auf interessengerechte Beratung.
Innerhalb seiner eigenen Gesellschaft grundsätzlich ja — das Tarifwechselrecht nach §204 VVG besteht gegenüber dem Versicherer, unabhängig vom Vermittler. Der Unterschied liegt im Anreiz und im Blickwinkel: Der Makler prüft als Ihr Sachwalter neutral, ob der interne Wechsel, eine Anpassung von Selbstbehalt und Bausteinen oder eine andere Option objektiv am besten ist, und begleitet auch fremd abgeschlossene Verträge. Wichtig: Vorsicht bei Dienstleistern, die für die reine §204-Beratung hohe Erfolgshonorare verlangen — der Wechsel ist Ihr gesetzliches Recht.
An zwei Stellen: Erstens an der Erstinformation, die Ihnen jeder Vermittler beim ersten Kontakt aushändigen muss — dort steht der Status (Makler mit Erlaubnis nach §34d Abs. 1 GewO oder gebundener/ungebundener Vertreter) samt Registernummer. Zweitens am öffentlichen Vermittlerregister unter register.vermittlerregister.info, wo Sie jede Registernummer nachschlagen können. Team Dewein ist dort als unabhängiger Versicherungsmakler eingetragen.
Beide unterliegen der Beratungs- und Dokumentationspflicht (§§61, 62 VVG), und bei schuldhafter Falschberatung besteht in beiden Fällen ein Schadensersatzanspruch (§63 VVG). Der praktische Unterschied: Beim gebundenen Vertreter haftet regelmäßig (auch) die Gesellschaft, für die er tätig ist; der Makler haftet selbst und ist dafür gesetzlich pflichtversichert. Entscheidend für Sie ist in beiden Fällen die schriftliche Beratungsdokumentation — lesen Sie sie, bevor Sie unterschreiben.

Über den Autor

Thomas Dewein

Thomas Dewein

Fachwirt für Versicherungen & Finanzen (IHK Ulm) · DVA-zertifiziert

Seit über 18 Jahren Versicherungsmakler mit freier Anbieterauswahl in der Region Ulm. Thomas Dewein vergleicht über 250 Versicherer und berät Privat- wie Gewerbekunden persönlich.

Zum Makler-Profil

Weiterführende Themen

Direkt zur Beratung

Schritt 1 / 2

Drei Felder, kein Telefon-Pingpong — wir melden uns in 24 Stunden.

🔒 Keine Werbeanrufe · 100 % kostenlos · Versicherungsmakler mit freier Anbieterauswahl

Kostenlose Erstberatung

Jetzt kostenlos beraten lassen

Wir vergleichen über 250 Gesellschaften und finden den optimalen Schutz für Ihre Situation — kostenlos und unverbindlich.